S
A T Z U N G
I.
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
-
Die Gesellschaft
führt die Firma Muster-KGaA.
-
Die Gesellschaft
hat ihren Sitz in ________________.
-
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Gegenstand des Unternehmens
-
Gegenstand des
Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie alle
damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ausgenommen erlaubnispflichtige
-
Das Unternehmen
ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, einschließlich
der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Zweigniederlassungen
zu errichten.
§
3 Bekanntmachungen
Die
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
§
4 Grundkapital
-
Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend).
-
Es ist eingeteilt
in 1.000 Inhaberaktien zum Nennbetrag von EUR 50,00.
II.
Kapital
und Aktien
§
5 Aktien und sonstige Titel
-
Die Aktien lauten
auf den Inhaber.
-
Über die
Ausgabe, die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils-
und Erneuerungsscheine entscheiden die persönlich haftenden Gesellschafter.
-
Der Anspruch
der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft kann Einzelaktien einer Gattung in Aktienurkunden
zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien).
III.
Persönlich
haftende Gesellschafter
§
6 Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil
-
Persönlich
haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil ist
____________________________________________
____________________________________________
____________________________________________
-
Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind zur
Erbringung einer Sondereinlage weder berechtigt noch verpflichtet;
sie sind am Ergebnis der Gesellschaft und am Vermögen (einschließlich
der stillen Reserven) nicht beteiligt und haben im Fall ihres Ausscheidens
aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
Sie erhalten jedoch für ihre Geschäftsführung eine
angemessene Vergütung.
§
7 Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter
-
Die Rechtsbeziehungen
zwischen der Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschafterwerden,
soweit sich aus dem Gesetz oder der Satzung nichts anderes zwingend
ergibt, durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Gesellschaft
wird hierbei durch den Aufsichtsrat vertreten.
-
Gegenstand der
nach Maßgabe von Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist insbesondere
eine Regelung über eine angemessene feste und vom Gewinn abhängige
Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafter für
ihre Geschäftsführungstätigkeit. Die persönlich
haftenden Gesellschafter haben aus dieser Vergütung die Tätigkeitsvergütung
der Geschäftsführer ihrer Komplementäre sowie alle
sonstigen Geschäftsführungsaufwendungen zu tragen und die
Gesellschaft von allen eventuellen Ansprüchen Dritter hierfür
freizustellen. Die gewinnabhängigen Vergütungen der persönlich
haftenden Gesellschafter dürfen zusammen 20 % des Jahresüberschusses
der Gesellschaft nicht übersteigen.
-
Die festen und
gewinnabhängigen Bezüge, welche die persönlich haftenden
Gesellschafter für ihre Geschäftsführungstätigkeit
erhalten, werden - ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften
- im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der
Gesellschaft behandelt.
-
Die Muster-KGaA
ist vom Wettbewerbsverbot gemäß § 284 AktG
befreit.
§
8 Aufnahme persönlich haftender Gesellschafter
-
Mit Zustimmung
aller persönlich haftenden Gesellschafter können nach Anhörung
des Aufsichtsrats weitere persönlich haftende Gesellschafter
mit oder ohne Kapitalanteil aufgenommen werden, ohne dass es hierfür
eines zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses bedürfte. Die
persönlich haftenden Gesellschafter entscheiden auch über
die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der neu eintretenden
persönlich haftenden Gesellschafter.
-
Die Aufnahme
persönlich haftender Gesellschafter kann auch dadurch erfolgen,
dass die neuen persönlich haftenden Gesellschafter den Kapitalanteil
bisheriger persönlich haftender Gesellschafter mit Zustimmung
der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter ganz oder
teilweise erwerben.
§
9 Aufnahme persönlich haftender Gesellschafter
-
Ein persönlich
haftender Gesellschafter scheidet als persönlich haftender Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus
-
aufgrund
einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem persönlich
haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft, bei der die Gesellschaft
durch den Aufsichtsrat vertreten wird, oder mit Beendigung, insbesondere
aufgrund Zeitablauf oder Kündigung der mit ihm gemäß
§ 7 Abs. 1 getroffenen Vereinbarung; eine Kündigung
ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt
ist,
-
mit seinem
Tod, sofern persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist, mit seiner Auflösung, sofern persönlich
haftender Gesellschafter eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
ist,
-
bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
sofern es dem Gesellschafter nicht gelungen ist, innerhalb von
drei Monaten die Aufhebung des Verfahrens zu bewirken, sowie bei
rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder Einstellung des Verfahrens mangels
Masse,
-
wenn von
Seiten eines Privatgläubigers des Gesellschafters die Zwangsvollstreckung
in den Gesellschaftsanteil und/oder die aus dem Gesellschaftsanteil
fließenden Rechte betrieben wird und es dem Gesellschafter
nicht gelungen ist, innerhalb von drei Monaten die Aufhebung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu bewirken, und der Aufsichtsrat
das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters
verlangt,
-
durch gerichtliche
Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 140
HGB)
-
Im Falle des
Ausscheidens von persönlich haftenden Gesellschaftern wird die
Gesellschaft zwischen den verbleibenden persönlich haftenden
Gesellschaftern und den Kommanditaktionären fortgesetzt. Die
Rechte der Erben eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters
bestimmen sich nach Abs. 4.
-
Die Gesellschaft
steht dem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter
dafür ein, dass er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers
ist durch eine nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende
Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters begründet
worden. Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder
Sicherheitsleistung kann er nicht verlangen.
-
Scheidet ein
persönlich haftender Gesellschafter mit Kapitalanteil aus der
Gesellschaft aus, steht ihm eine auf den Ausscheidensstichtag zu ermittelnde
Abfindung zu. Die Abfindung bestimmt sich nach dem Verkehrswert, der
auf der Basis des zukünftig nachhaltig erzielbaren Ertrages (vor
Körperschaftsteuer) bei Ansetzung eines Kapitalisierungszinsfußes
von 10 % errechnet wird. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Barabfindungsanspruches nicht zustande, wird dieser mit Wirkung
gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter der Gesellschaft,
den übrigen persönlich haftenden Gesellschaftern sowie der
Gesamtheit der Kommanditaktionäre von einem von dem Präsidenten
der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-
und Handelskammer benannten Wirtschaftsprüfer ermittelt. Die
Kosten des Gutachters tragen der ausscheidende Gesellschafter und
die Gesellschaft je zur Hälfte. Die Barabfindung ist acht Monate
nach dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters
zur Zahlung fällig und wird für die Zeit vom Ausscheiden
bis zur Fälligkeit mit 3 % über dem Euribor p. a. verzinst.
In den Fällen des Abs. 1 lit. c), d) und e) beträgt der
Barabfindungsanspruch nur drei Viertel des Barabfindungsanspruches
nach Abs. 1 lit. a) und b). Ein anteiliger Anspruch am Ergebnis der
schwebenden Geschäfte besteht nicht. Ein ausgeschiedener persönlich
haftender Gesellschafter ohne Kapitalanteil hat keinen Anspruch auf
ein Auseinandersetzungsguthaben.
-
Scheidet der
einzige geschäftsführungsbefugte oder scheiden alle geschäftsführungsbefugte
persönlich haftende Gesellschafter als persönlich haftende
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist nach Maßgabe
von § 10 die Aufnahme eines neuen geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafters
oder die Erteilung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
zugunsten eines nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafters
zu beschließen. Tritt nicht spätestens vor dem Wirksamwerden
des Ausscheidens des letzten ausscheidenden Gesellschafters ein neuer
geschäftsführungs- und vertretungsbefugter persönlich
haftender Gesellschafter bei oder wird einem nicht geschäftsführungsbefugten
Gesellschafter keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
erteilt, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Hauptversammlung
einzuberufen, die über die Umwandlung der Gesellschaft in eine
Aktiengesellschaft oder den Beitritt eines neuen geschäftsführungsbefugten
persönlich haftenden Gesellschafters beschließen kann.
§
10 Erhöhung des Kapitalanteils
-
Wird das Grundkapital
der Gesellschaft gegen Einlagen erhöht, sind die persönlich
haftenden Gesellschafter mit Kapitalanteil berechtigt, ihren Kapitalanteil
durch Einlagen in der Weise zu erhöhen, dass das vor der Kapitalerhöhung
bestehende Verhältnis zwischen Kapitalanteil und Grundkapital
erhalten bleibt. Die Erhöhung ist einmalig oder mehrmalig möglich.
Sie hängt nicht davon ab, ob die übrigen persönlich
haftenden Gesellschafter von diesem Erhöhungsrecht Gebrauch machen.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben das gleiche Aufgeld
zu erbringen, das von den Kommanditaktionären auf die neuen Aktien
zu erbringen ist.
-
Persönlich
haftende Gesellschafter mit Kapitalanteil sind berechtigt, den Kapitalanteil
anderer persönlich haftender Gesellschafter mit Zustimmung aller
persönlich haftenden Gesellschafter ganz oder teilweise frei
zu erwerben. Einer Zustimmung durch die Hauptversammlung bedarf es
nicht.
IV.
Geschäftsführung
und Vertretung
§
11 Geschäftsführung
-
Die Geschäftsführung
wird von den persönlich haftenden Gesellschaftern wahrgenommen.
Diese sind befugt, auch Handlungen vorzunehmen, die über den
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Ein Widerspruch
nach § 164 HGB steht den Kommanditaktionären nicht zu.
-
Die persönlich
haftenden Gesellschafter regeln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
eine Geschäftsordnung, die sie sich einstimmig geben. Kommt ein
einstimmiger Beschluss über die Geschäftsordnung nicht zustande,
kann der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die persönlich
haftenden Gesellschafter erlassen.
-
Der Aufsichtsrat
kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit
seiner Zustimmung vorgenommen werden können.
§
12 Vertretung
-
Die Gesellschaft
wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten.
-
Die persönlich
haftenden Gesellschafter sind von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
V.
Aufsichtsrat
§
13 Zusammensetzung, Entsendungsrecht, Amtsdauer
-
Der Aufsichtsrat
besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
-
Die Amtszeit
der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist
möglich.
-
Gleichzeitig
mit den Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre können für
ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder
gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden
Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder,
als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der
Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied
anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so besteht
sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines Ausscheidenden, so erlischt
sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung
nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen
stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit
Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Soll die Nachwahl
für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied das Ausscheiden
eines hierfür nachgerückten Ersatzmitglieds aus dem Aufsichtsrat
bewirken, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.
-
Jedes Aufsichtsratsmitglied
kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen.
Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber
den persönlich haftenden Gesellschaftern erfolgen. Das Recht
zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§
14 Vorsitzender und Stellvertreter
-
Der Aufsichtsrat
wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder
gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abzuhaltenden
Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter des
Aufsichtsrats. Die Amtszeit entspricht der in § 13 Abs.
2 bestimmten Amtszeit, soweit der Aufsichtsrat bei der Wahl nicht
eine kürzere Amtszeit bestimmt.
-
Scheidet der
Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem
Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
§
15 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
-
Der Aufsichtsrat
überwacht die Geschäftsführung und nimmt die sonstigen
ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr.
-
Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung
betreffen, zu beschließen.
§
16 Sitzungen des Aufsichtsrats
-
Die Sitzungen
des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.
-
Die Einberufung
hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen
zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag
der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann
der Einberufende eine andere Form der Einberufung wählen und/oder
die Frist abkürzen.
-
Mit der Einberufung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht
ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber
nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung
innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist
widerspricht.
-
Der Aufsichtsrat
wird einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn es
von einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem Mitglied
des Aufsichtsrats beantragt wird. Er soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr
einberufen werden.
-
Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter
leitet die Sitzung des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge
der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.
-
Die persönlich
haftenden Gesellschafter bzw. ihre organschaftlichen Vertreter nehmen
an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht
im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
-
Sachverständige
und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.
Der Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören.
§
17 Beschlussfassung des Aufsichtsrats
-
Beschlüsse
des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb
von Sitzungen können auch schriftliche, fernmündliche oder
per Telefax bzw. per e-mail übermittelte Beschlussfassungen erfolgen,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer angemessenen,
vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist widerspricht. Solche Beschlüsse
werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern
zugeleitet. Für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen
gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 5 entsprechend.
-
Der Aufsichtsrat
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung
unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß
geladen sind und die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen er zu
bestehen hat, jedoch mindestens drei, an der Beschlussfassung teilnehmen.
Ein Mitglied nimmt auch an der Beschlussfassung teil, wenn es sich
der Stimme enthält.
-
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder
können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen,
dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch schriftlich
ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgaben überreichen
lassen.
-
Beschlüsse
des Aufsichtsrats werden, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung
nicht anderes zwingend bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses
nicht mitgezählt. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt, auch bei Wahlen, die Stimme
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfalle seines
Stellvertreters den Ausschlag.
-
Über die
Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift
sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die
Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist
allen Mitgliedern zuzuleiten.
-
Der Aufsichtsratsvorsitzende,
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt,
im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse
des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben
und Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
§
18 Geschäftsordnung; Ausschüsse
-
Im Rahmen der
zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung
kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
-
Der Aufsichtsrat
ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren
Aufgaben festzusetzen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich
zulässig, Entscheidungsbefugnisse zugewiesen werden. Für
die Tätigkeit der Ausschüsse gelten § 16 und §
17 entsprechend.
§
19 Vergütung
-
Die Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten eine nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe durch die
Hauptversammlung festgesetzt wird. Die zuletzt beschlossene Vergütung
bleibt solange gültig, bis die Hauptversammlung eine geänderte
Vergütung beschließt.
VI.
Hauptversammlung
§
20 Ort und Einberufung der Hauptversammlung
-
Die ordentliche
Hauptversammlung, die über die Entlastung der persönlich
haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung,
die Wahl des Abschlussprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt,
wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres
abgehalten.
-
Die Hauptversammlung
wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder in den
gesetzlich bestimmten Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am
Sitz der Gesellschaft oder an einem Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt.
-
Die Einberufung
der Hauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des Sitzungsbeginns durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
mit den gesetzlich erforderlichen Angaben derart, dass zwischen der
Bekanntmachung und dem letzten Hinterlegungstag gem. § 21 Abs.
2 der Satzung, oder, sofern eine Anmeldung genügt, dem letzten
Anmeldetag nach § 21 Abs. 4 der Satzung, beide Tage nicht mitgerechnet,
eine Frist von einem Monat liegen muss. Sind die Kommanditaktionäre
namentlich bekannt, genügt die Einberufung durch eingeschriebenen
Brief. In diesem Fall gilt der Tag der Absendung als Tag der Bekanntmachung.
-
Nach Eingang
des Berichts des Aufsichtsrats nach § 25 Abs. 3 haben die persönlich
haftenden Gesellschafter unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
§
21 Teilnahme an der Hauptversammlung
-
Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der
Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank
oder bei einer anderen in der Einberufung bezeichneten Stelle hinterlegen
und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen und, soweit
nach Abs. 3 erforderlich, fristgerecht eine Hinterlegungsbescheinigung
einreichen. Die Hinterlegung kann in der Weise erfolgen, dass die
Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei
einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot
gehalten werden.
-
Die Hinterlegung
hat spätestens am siebten Tag vor dem Tage der Hauptversammlung
zu erfolgen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder
einen am Ort der Hinterlegung staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag,
so kann die Hinterlegung noch am nächstfolgenden Werktag erfolgen,
wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt.
-
Erfolgt die Hinterlegung
nicht bei der Gesellschaftskasse, so haben die Kommanditaktionäre
die Hinterlegungsbescheinigung oder ein Doppel davon spätestens
am dritten Tag vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder
einen am Sitz der Gesellschaft anerkannten allgemeinen Feiertag, so
kann die Einreichung noch am nächstfolgenden Werktag erfolgen,
wobei auch hier der Sonnabend nicht als Werktag gilt.
-
Sind keine Aktienurkunden
ausgegeben, hängt die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts davon ab, dass sich die Aktionäre
spätestens am dritten Tag vor der Hauptversammlung zur Teilnahme
anmelden. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder
einen am Sitz der Gesellschaft anerkannten allgemeinen Feiertag, so
kann die Anmeldung noch am nächstfolgenden Werktag erfolgen,
wobei auch insoweit der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die persönlich
haftenden Gesellschafter sind berechtigt, in der Einberufung Einzelheiten
über den Nachweis der Inhaberschaft an den Aktien zu regeln.
§
22 Vorsitz in der Hauptversammlung
-
Den Vorsitz in
der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu wählendes Aufsichtsratsmitglied
der Kommanditaktionäre. Übernimmt weder der Vorsitzende
des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats
den Vorsitz, wird der Vorsitzende von der Hauptversammlung unter Leitung
des persönlich haftenden Gesellschafters mit dem höchsten
Kapitalanteil, wenn persönlich haftende Gesellschafter mit Kapitalanteil
nicht vorhanden sind, des an Lebensjahren ältesten anwesenden
persönlich haftenden Gesellschafters ohne Kapitalanteil gewählt.
-
Der Vorsitzende
leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung
sowie die Art der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch
Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den
den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.
Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Vorsitzende berechtigt, über
eine von der Verwaltung oder von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Der
Vorsitzende bestimmt über die Form der Ausübung des Stimmrechts,
soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes
beschließt.
§
23 Beschlussfassung der Hauptversammlung
-
Die Beschlüsse
der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt,
mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
stimmberechtigten Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich
ist. Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag
als abgelehnt. Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache
Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den
Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten
haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl.
-
Jede Aktie gewährt
eine Stimme.
-
Das Stimmrecht
kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die
Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und ausreichend.
-
Die Beschlüsse
der Hauptversammlung werden vom Aufsichtsrat ausgeführt.
-
§
24 Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter
-
Die in §
285 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Beschlüsse der Hauptversammlung
bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
-
Die Zustimmung
oder Ablehnung wird für alle persönlich haftenden Gesellschafter
einheitlich durch den persönlich haftenden Gesellschafter mit
dem höchsten Kapitalanteil erklärt. Zu diesem Zweck stimmen
die persönlich haftenden Gesellschafter außerhalb der Hauptversammlung
nach Kapitalanteilen über den Gegenstand der Beschlussfassung
mit einfacher Mehrheit ab. Im Fall ihrer Verhinderung können
sich die persönlich haftenden Gesellschafter bei der Beschlussfassung
durch einen anderen persönlich haftenden Gesellschafter vertreten
lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.
VII.
Jahresabschluss
und Gewinnverwendung
§
25 Jahresabschluss
-
Die persönlich
haftenden Gesellschafter haben in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres,
bzw. 6 Monaten bei mittelgroßer Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und den Lagebericht
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, und unverzüglich
nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer
vorzulegen. Zugleich haben die persönlich haftenden Gesellschafter
dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Hauptversammlung
für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen wollen.
-
Bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses können die persönlich haftenden Gesellschafter
einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die
Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
-
Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss, den Lagebericht der persönlich haftenden
Gesellschafter und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes
zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich
an die Hauptversammlung zu berichten; dabei hat er auch zu dem Ergebnis
der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer,
falls diese erforderlich ist, Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen der persönlich
haftenden Gesellschafter und der Bericht des Abschlussprüfers
über die Prüfung des Jahresabschlusses zugegangen ist, den
persönlich haftenden Gesellschaftern zuzuleiten; § 171 Abs.
3 S. 2 AktG bleibt unberührt.
-
Der Jahresabschluss
wird durch die Hauptversammlung festgestellt. Der Beschluss bedarf
der Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter. Bei
der Feststellung des Jahresabschlusses ist der von den persönlich
haftenden Gesellschaftern gem. Absatz 2 vorgesehene Betrag in andere
Gewinnrücklagen einzustellen.
§
26
Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den
persönlich haftenden Gesellschaftern
und den Kommanditaktionären
-
Für die
Aufteilung von Gewinn oder Verlust zwischen den persönlich haftenden
Gesellschaftern und den Kommanditaktionären ist eine interne
Bilanz maßgeblich, die von den persönlich haftenden Gesellschaftern
innerhalb der ersten drei bzw. sechs Monate des Geschäftsjahres,
je nach Größenordnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr
aufzustellen und vom Aufsichtsrat festzustellen ist.
-
Die interne Bilanz
ist aus der Jahresbilanz gemäß § 25 Abs. 1 nach Maßgabe
der folgenden Regelungen zu entwickeln. Dem jeweiligen Jahresabschluss/
-fehlbetrag sind hinzuzurechnen die Körperschaftsteuer auf an
die Kommanditaktionäre ausgeschüttete Beträge, die
Körperschaftsteuer auf Gewinnrücklagen, den darauf entfallenden
Solidaritätszuschlag sowie die in Gewinnrücklagen einzustellenden
Beträge.
-
Der sich aus
der internen Bilanz ergebende Gewinn wird auf die persönlich
haftenden Gesellschafter und die Kommanditaktionäre insgesamt
nach dem Verhältnis der Summe der von den persönlich haftenden
Gesellschaftern geleisteten Vermögenseinlagen und dem Grundkapital
verteilt. Dabei sind spätere Abschreibungen von den Kapitalanteilen
der persönlich haftenden Gesellschaft (§ 286 Abs. 2 S. 2 AktG)
nicht zu berücksichtigen.
-
Ergibt die interne
Bilanz nach Abs. 1 und 2 einen Verlust, ist dieser zwischen den persönlich
haftenden Gesellschaftern und den Kommanditaktionären entsprechend
Abs. 3 zu verteilen.
§
27
Entnahme von Tätigkeitsvergütungen
und Gewinnanteilen
der persönlich
haftenden Gesellschafter
-
Die persönlich
haftenden Gesellschafter dürfen ihre feste Tätigkeitsvergütung
bei Fälligkeit entnehmen.
-
Die gewinnabhängige
Tätigkeitsvergütung und Gewinnanteile der persönlich
haftenden Gesellschafter dürfen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses
der Gesellschaft durch die Hauptversammlung entnommenen werden. Ist
die Vermögenseinlage eines persönlich haftenden Gesellschafters
durch Verlust geschmälert, so darf in den folgenden Geschäftsjahren
auf den Gewinnanteil des betreffenden persönlich haftenden Gesellschafters
bis zum Ausgleich der Verluste nur so viel entnommen werden, wie zur
Bezahlung der Einkommensteuer auf den Gewinnanteil erforderlich ist.
Der verbleibende Betrag darf nur zum Ausgleich der durch Verluste
geschmälerten Vermögenseinlage verwendet werden.
-
§ 288 Abs.
1 AktG bleibt unberührt.
VIII.
Dauer,
Auflösung, Auseinandersetzung
§
28 Dauer der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft
ist unbestimmt.
§
29 Auflösung; Auseinandersetzung
-
Im Falle der
Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Abwicklung durch die persönlich
haftenden Gesellschafter, wenn die Hauptversammlung nicht andere oder
weitere Personen zu Liquidatoren bestellt.
-
Das nach Berichtigung
der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft
wird zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern mit Kapitalanteil
und den Kommanditaktionären im Verhältnis der Nennbeträge
der Kapitalanteile und der Anteile am Grundkapital verteilt.
IX.
Schlussbestimmungen
§
30 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft
übernimmt die Gründungskosten (Kosten für die Beurkundung
der Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft zum und ihre Eintragung in
das Handelsregister, die anfallenden Steuern, die Kosten der Gründungsberatung
und -prüfung sowie für Bekanntmachungen und den Druck von Aktienurkunden)
bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5.000,-.
§
31 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmung
dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz
oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine
Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann
eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich,
dem am meisten gerecht wird, was die Gesellschafter vereinbart hätten,
wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit
der Satzung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung
auf einem in der Satzung festgelegten Maß der Leistung oder der
Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Maß der Leistung oder
Zeit (Frist oder Termin) gelten, das rechtlich zulässig ist und dem
von den Gesellschaftern Gewollten möglichst nahe kommt.
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