Gesellschaftsvertrag
(Muster)

§ 1

Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet:

Muster-Verwaltungsgesellschaft mbH

Sitz der Gesellschaft ist ____________________________________.


§ 2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.

  2. Das Unternehmen ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen einschließlich der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Zweigniederlassungen zu gründen.


§ 3

Stammkapital, Stammeinlage

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00
    (in Worten: EUR fünfundzwanzigtausend).

  2. Von dem Stammkapital übernimmt die

    ___________________________________________________

    eine Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00
    und die

    ___________________________________________________

    eine Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00.

Die Stammeinlage ist sofort zur Hälfte einzuzahlen. Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.


§ 4

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Gesellschafterversammlung
b) die Geschäftsführung.


§ 5

Überwachung der Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung überwacht die Geschäftsführung. Sie hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung. Die Geschäftsführung hat ihren Weisungen zu folgen.


§ 6

Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Briefes an jeden einzelnen Gesellschafter mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit einzuberufen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden hierbei nicht mitgerechnet.

  2. Jeder Gesellschafter und die Geschäftsführung haben das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzubringen, deren Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen ist, sofern der Antrag acht Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingeht. Die Geschäftsführung hat diese Anträge allen Gesellschaftern unverzüglich mitzuteilen.

  3. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.

  4. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie darf auch innerhalb der Europäischen Union stattfinden, sofern alle Gesellschafter zustimmen.

  5. Die Gesellschafter führen im Wechsel den Vorsitz der Gesellschafterversammlung. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, benennt einen Protokollführer und sorgt für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse.

  6. Jeder Gesellschafter kann die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung verlangen. Eine solche Gesellschafterversammlung muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Aufforderung dazu stattfinden.

  7. Beschlüsse der Gesellschafter können auch auf schriftlichem oder telegraphischem Weg gefasst werden, wenn kein Gesellschafter widerspricht. Das Ergebnis einer solchen Beschlussfassung ist unverzüglich jedem Gesellschafter bekannt zu geben.

  8. Jeder Gesellschafter kann sich durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht oder durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen und im Beistand eines Dritten erscheinen, der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

  9. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind.

  10. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so kann die Geschäftsführung binnen zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit über die Auflösung der Gesellschaft oder eine Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschluss gefasst werden soll.

    Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltung nicht als Ablehnung zählt, soweit nicht kraft Gesetz oder diesem Vertrag andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

  11. Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Gesellschafter ist innerhalb von drei Wochen nach der Gesellschafterversammlung eine Ausfertigung zu übersenden.

  12. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie hat zu beschließen über
  13. a) die Feststellung des Jahresabschlusses,
    b) die Entlastung der Geschäftsführung,
    c) die Ergebnisverwendung,
    d) ggf. die Wahl eines Abschlussprüfers.

  14. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zugang des Beschlusses angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage erhoben wird.


§ 7

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

    Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

  2. Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.

  3. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis durch gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgelegt sind.


§ 8

Kontrollrecht der Gesellschafter

Der Geschäftsführer hat jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft zu geben.
Jeder Gesellschafter hat jederzeit das Recht, auf seine Kosten eine Prüfung oder Teilprüfung der Gesellschaft vorzunehmen oder durch einen von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vornehmen zu lassen. Hierzu hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.


§ 9

Einziehung von Geschäftsanteilen

  1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.

  2. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren oder das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in ein sonstiges Gesellschaftsrecht betrieben, so können die anderen Gesellschafter die Einziehung seines Geschäftsanteils beschließen.

  3. Der Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens steht die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse gleich. Ein außergerichtliches Vergleichsverfahren wird an dem Tag als eröffnet angesehen, an dem sich der betroffene Gesellschafter schriftlich wegen einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung an seine Gläubiger wendet.

  4. Die Einziehung wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses, im Falle der Einzelzwangsvollstreckung jedoch erst einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses, wirksam, es sei denn, dass der betroffene Gesellschafter bis dahin die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet hat.

  5. Die Gesellschaft kann bei Pfändung der Geschäftsanteile den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und alsdann die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters einziehen. Der Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen.

  6. Gibt ein Gesellschafter einen wichtigen Grund, der seinen Ausschluss rechtfertigen würde, verletzt er insbesondere eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung, so können die anderen Gesellschafter seinen Geschäftsanteil einziehen.

  7. Bei der Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.

  8. Die Abfindung des betroffenen Gesellschafters und die Übernahme seiner Beteiligung erfolgt in allen Fällen entsprechend den Regelungen dieses Vertrages (§ 13).


§ 10

Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters treten an dessen Stelle seine Erben. Sind es mehrere, haben diese einen Sprecher aus ihrer Mitte oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar) zu benennen, die ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Diese Person hat sich durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren.


§ 11

Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

  1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht befristet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung im Handelsregister.


§ 12

Kündigung

  1. Kündigt ein Gesellschafter, so haben die anderen Gesellschafter das Recht der Anschlusskündigung zum gleichen Termin innerhalb dreier Monate seit Zugang der Kündigung. Die Anschlusskündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft.

  2. Wenn keine Anschlusskündigung erfolgt, scheidet der kündigende Gesellschafter entsprechend § 9 aus.


§ 13

Bewertung und Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  1. In allen Fällen der Abfindung eines Gesellschafters wird das Auseinandersetzungsguthaben in einer von dem steuerlichen Berater der Gesellschaft zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens ermittelt. In der Auseinandersetzungsbilanz sind die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens mit den Teilwerten gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG, die Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert anzusetzen.
    Ein Firmenwert bleibt unberücksichtigt. Am Gewinn und Verlust des im Zeitpunkt des Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nimmt der Ausscheidende zeitanteilig teil.

  2. Das so festgestellte Abfindungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit der ersten Jahresrate 1 Jahr nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens, auszubezahlen.

  3. Das jeweils verbleibende Abfindungsguthaben ist mit 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz ab dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Die Zinsen sind fällig jeweils mit dem fälligen Teilbetrag des Abfindungsguthabens.

  4. Eine Sicherungsleistung für das Abfindungsguthaben kann nicht verlangt werden.

  5. Die Kosten, die durch die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz entstehen, trägt der Ausscheidende.

  6. Zur Sicherung von Forderungen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund es erfolgt, z.B. bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gerichtlichen bzw. Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, tritt dieser seine Forderung gegen die Gesellschaft, insbesondere das Abfindungsguthaben mit der Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft kann ihre Forderungen mit den Forderungen des Gesellschafters zu gegebener Zeit verrechnen.


§ 14

Jahresabschluss

  1. Der Jahresabschluss einschließlich eines Lageberichts ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres von der Geschäftsführung aufzustellen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ggf. prüfen zu lassen. Soweit das Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen vorsieht, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen.

  2. Der Jahresabschluss und der etwaige Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übersenden.


§ 15

Ergebnisverwendung

  1. Der Gewinn ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu verteilen.

  2. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Gewinns (Rücklagenbildung, Gewinnvortrag und/oder Ausschüttung).


§ 16

Unübertragbarkeit der Ansprüche

Die Ansprüche der Gesellschafter auf Gewinn, das Abfindungsguthaben und der Liquidationserlös sind nicht an Dritte übertragbar.


§ 17

Auflösung und Liquidation

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so sollen sich die Gesellschafter, falls sie nicht einen oder mehrere Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellen, auf die Person eines Liquidators einigen.


§ 18

Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt; mündliche Vereinbarungen sind nichtig.


§ 19

Schlussbestimmungen

  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischem Bundesanzeiger.

  2. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen unwirksam oder wird sie für unwirksam erklärt, so wird hierdurch die Gültigkeit des übrigen, mit der unwirksamen Bestimmung nicht unmittelbar zusammenhängenden Vertragsteils, nicht berührt.

  3. Die unwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit so umzudeuten, notfalls durch Änderung des Gesellschaftsvertrages so umzugestalten, dass der mit ihr verfolgte Zweck bestmöglicherweise erreicht wird.


§ 20

Kosten

Die Gründungskosten tragen die Gründer.


§ 21

Wettbewerbsverbot

  1. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % des stimmberechtigten Kapitals beschließen, einzelnen oder allen Geschäftsführern und/oder einzelnen oder allen Gesellschaftern Befreiung von dem Verbot zu erteilen, zu der Gesellschaft auf deren Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages in Wettbewerb zu treten. Eine derartige Befreiung beschränkt sich allein auf die Wettbewerbstätigkeit und lässt die hiervon betroffenen sonstigen Treuepflichten als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft den (Mit-)Gesellschaftern und der Gesellschaft gegenüber unberührt.

  2. Ein von der Beschlussfassung betroffener Gesellschafter hat bei der Abstimmung über die Erteilung der Befreiung von dem Wettbewerbsverbot kein Stimmrecht, es sei denn, er ist Alleingesellschafter.


(Änderungen behalten wir uns vor)

 

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Geschäfte mit Ihrer neuen GmbH!

Vorratsgesellschaften Deutschland AG
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