Gesellschaftsvertrag (Muster)
§ 1
Firma
und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Muster-Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz der Gesellschaft ist ____________________________________.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
-
Gegenstand
des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.
-
Das Unternehmen
ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen
einschließlich der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin
sowie Zweigniederlassungen zu gründen.
§ 3
Stammkapital, Stammeinlage
-
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00
(in Worten: EUR fünfundzwanzigtausend).
-
Von dem
Stammkapital übernimmt
die
___________________________________________________
eine Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00
und die
___________________________________________________
eine Stammeinlage in Höhe von EUR 12.500,00.
Die Stammeinlage
ist sofort zur Hälfte einzuzahlen. Eine Erhöhung
des Stammkapitals bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.
§ 4
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) die Geschäftsführung.
§ 5
Überwachung der Geschäftsführung
Die Gesellschafterversammlung überwacht die Geschäftsführung.
Sie hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung.
Die Geschäftsführung hat ihren Weisungen zu folgen.
§ 6
Gesellschafterversammlung
-
Die Gesellschafterversammlung
ist von der Geschäftsführung
mittels eingeschriebenen Briefes an jeden einzelnen Gesellschafter
mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der
Tagesordnung,
des Tagungsortes und der Tagungszeit einzuberufen. Der Tag der
Absendung und der Tag der Versammlung werden hierbei nicht mitgerechnet.
-
Jeder
Gesellschafter und die Geschäftsführung haben das Recht,
Anträge für die Tagesordnung einzubringen, deren Gegenstand
in die Tagesordnung aufzunehmen ist, sofern der Antrag acht Tage vor
der Versammlung bei der Geschäftsführung eingeht. Die Geschäftsführung
hat diese Anträge allen Gesellschaftern unverzüglich
mitzuteilen.
-
Eine
nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung
kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter
vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung
erhoben wird.
-
Die Gesellschafterversammlung
findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie darf auch innerhalb
der Europäischen Union stattfinden, sofern
alle Gesellschafter zustimmen.
-
Die Gesellschafter
führen im Wechsel den Vorsitz der Gesellschafterversammlung.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung,
die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, benennt einen Protokollführer
und sorgt für eine ordnungsgemäße Protokollierung der
Beschlüsse.
-
Jeder
Gesellschafter kann die Einberufung der Gesellschafterversammlung
durch die Geschäftsführung
verlangen. Eine solche Gesellschafterversammlung muss innerhalb
von sechs Wochen nach Zugang der Aufforderung dazu stattfinden.
-
Beschlüsse der Gesellschafter können auch auf schriftlichem
oder telegraphischem Weg gefasst werden, wenn kein Gesellschafter widerspricht.
Das Ergebnis einer solchen Beschlussfassung ist unverzüglich
jedem Gesellschafter bekannt zu geben.
-
Jeder Gesellschafter kann sich durch einen Vertreter mit schriftlicher
Vollmacht oder durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen und
im Beistand eines Dritten erscheinen, der gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist.
-
Die Gesellschafterversammlung
ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind.
- Erweist
sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig,
so kann die Geschäftsführung binnen zwei Wochen eine
neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen.
Diese Gesellschafterversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals
vertreten ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Satz 1
gilt nicht, soweit über die Auflösung der Gesellschaft
oder eine Änderung
des Gesellschaftsvertrages Beschluss gefasst werden soll.
Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltung nicht als Ablehnung zählt,
soweit nicht kraft Gesetz oder diesem Vertrag andere Mehrheiten
vorgeschrieben sind.
-
Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Jedem Gesellschafter ist innerhalb von drei Wochen nach der Gesellschafterversammlung
eine Ausfertigung zu übersenden.
- Die ordentliche
Gesellschafterversammlung findet spätestens sechs
Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie hat zu beschließen über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses,
b) die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Ergebnisverwendung,
d) ggf. die Wahl eines Abschlussprüfers.
- Gesellschafterbeschlüsse können
nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zugang des Beschlusses
angefochten werden. Die
Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die
Klage erhoben wird.
§ 7
Geschäftsführung
und Vertretung
- Die Gesellschaft
hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die
Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung
kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern
Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB erteilen.
-
Die Geschäftsführer
der Gesellschaft werden von der Gesellschafterversammlung bestellt
und abberufen.
-
Die Geschäftsführer
sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang
ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis durch
gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag
und den Beschlüssen
der Gesellschafterversammlung festgelegt sind.
§ 8
Kontrollrecht der Gesellschafter
Der Geschäftsführer
hat jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft zu geben.
Jeder Gesellschafter hat jederzeit das Recht, auf seine Kosten eine
Prüfung
oder Teilprüfung der Gesellschaft vorzunehmen oder durch einen von
Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vornehmen zu
lassen. Hierzu hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter
Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
§ 9
Einziehung
von Geschäftsanteilen
-
Die Einziehung
von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des
betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
-
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
oder das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren
eröffnet oder wird die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil
oder in ein sonstiges Gesellschaftsrecht betrieben, so können die
anderen Gesellschafter die Einziehung seines Geschäftsanteils beschließen.
-
Der Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens steht die
Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse gleich. Ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren wird an dem Tag als eröffnet
angesehen, an dem sich der betroffene Gesellschafter schriftlich wegen
einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung an seine Gläubiger
wendet.
-
Die Einziehung
wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses, im Falle der Einzelzwangsvollstreckung
jedoch erst einen Monat nach Bekanntgabe des
Beschlusses, wirksam, es sei denn, dass der betroffene Gesellschafter
bis dahin die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet
hat.
-
Die Gesellschaft
kann bei Pfändung der Geschäftsanteile den
vollstreckenden Gläubiger
befriedigen und alsdann die Geschäftsanteile des betroffenen
Gesellschafters einziehen. Der Gesellschafter darf der Befriedigung
nicht widersprechen.
-
Gibt
ein Gesellschafter einen wichtigen Grund, der seinen Ausschluss
rechtfertigen
würde, verletzt er insbesondere eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung, so können
die anderen Gesellschafter seinen Geschäftsanteil einziehen.
-
Bei der Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.
-
Die Abfindung
des betroffenen Gesellschafters und die Übernahme
seiner Beteiligung erfolgt in allen Fällen entsprechend den
Regelungen dieses Vertrages (§ 13).
§ 10
Tod eines Gesellschafters
Im Falle
des Todes eines Gesellschafters treten an dessen Stelle seine Erben.
Sind es mehrere, haben diese einen
Sprecher aus ihrer Mitte oder
eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar) zu benennen, die ihre Rechte
in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Diese Person hat sich durch
schriftliche Vollmacht zu legitimieren.
§ 11
Dauer
der Gesellschaft und Geschäftsjahr
-
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht befristet.
-
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung
im Handelsregister.
§ 12
Kündigung
-
Kündigt
ein Gesellschafter, so haben die anderen Gesellschafter das Recht
der Anschlusskündigung zum gleichen Termin innerhalb dreier Monate seit Zugang der Kündigung.
Die
Anschlusskündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber
der Gesellschaft.
-
Wenn
keine Anschlusskündigung erfolgt, scheidet der kündigende
Gesellschafter entsprechend § 9 aus.
§ 13
Bewertung und Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
-
In allen
Fällen der Abfindung eines Gesellschafters wird das Auseinandersetzungsguthaben
in einer von dem steuerlichen Berater der Gesellschaft zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens ermittelt.
In der Auseinandersetzungsbilanz sind die Wirtschaftsgüter
des Anlage- und Umlaufvermögens mit den Teilwerten gemäß § 6
Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG, die Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert
anzusetzen.
Ein Firmenwert bleibt unberücksichtigt. Am Gewinn und Verlust des
im Zeitpunkt des Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nimmt
der Ausscheidende zeitanteilig teil.
-
Das so
festgestellte Abfindungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten,
beginnend mit der ersten Jahresrate 1 Jahr nach dem Wirksamwerden
des Ausscheidens, auszubezahlen.
-
Das jeweils
verbleibende Abfindungsguthaben ist mit 2 % über dem
Bundesbankdiskontsatz ab dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen.
Die Zinsen sind fällig jeweils mit dem fälligen Teilbetrag
des Abfindungsguthabens.
-
Eine
Sicherungsleistung für
das Abfindungsguthaben kann nicht verlangt werden.
-
Die Kosten,
die durch die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz entstehen,
trägt der
Ausscheidende.
-
Zur Sicherung
von Forderungen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter
bei dessen Ausscheiden
aus der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund
es erfolgt, z.B. bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
gerichtlichen bzw. Durchführung eines außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens, tritt dieser seine Forderung gegen die Gesellschaft,
insbesondere das
Abfindungsguthaben mit der Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages
an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft kann ihre Forderungen
mit den Forderungen des Gesellschafters zu gegebener Zeit verrechnen.
§ 14
Jahresabschluss
-
Der Jahresabschluss
einschließlich eines Lageberichts ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres von
der Geschäftsführung aufzustellen und entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ggf. prüfen zu lassen. Soweit das Gesetz für kleine
Kapitalgesellschaften Erleichterungen vorsieht, sind diese bei Vorliegen
der Voraussetzungen zu berücksichtigen.
-
Der Jahresabschluss
und der etwaige Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern
spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung
zu übersenden.
§ 15
Ergebnisverwendung
-
Der Gewinn
ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile zu verteilen.
-
Die Gesellschafterversammlung
beschließt über die Verwendung
des Gewinns (Rücklagenbildung, Gewinnvortrag und/oder Ausschüttung).
§ 16
Unübertragbarkeit der Ansprüche
Die Ansprüche der Gesellschafter auf Gewinn, das Abfindungsguthaben
und der Liquidationserlös sind nicht an Dritte übertragbar.
§ 17
Auflösung
und Liquidation
Wird die
Gesellschaft aufgelöst, so sollen sich die Gesellschafter,
falls sie nicht einen oder mehrere Geschäftsführer zu Liquidatoren
bestellen, auf die Person eines Liquidators einigen.
§ 18
Schriftform
Alle das
Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der
Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft müssen schriftlich
erfolgen, soweit nicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt;
mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 19
Schlussbestimmungen
-
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischem Bundesanzeiger.
-
Ist oder
wird eine Bestimmung dieses Vertrages wegen Verstoßes
gegen zwingende
gesetzliche Bestimmungen unwirksam oder wird sie für unwirksam erklärt,
so wird hierdurch die Gültigkeit des übrigen, mit der unwirksamen
Bestimmung nicht unmittelbar zusammenhängenden Vertragsteils, nicht
berührt.
-
Die unwirksame
Bestimmung ist nach Möglichkeit so umzudeuten, notfalls
durch Änderung des Gesellschaftsvertrages so umzugestalten, dass
der mit ihr verfolgte Zweck bestmöglicherweise erreicht wird.
§ 20
Kosten
Die Gründungskosten tragen die Gründer.
§ 21
Wettbewerbsverbot
-
Die Gesellschafterversammlung
kann mit einer Mehrheit von 75 % des stimmberechtigten Kapitals
beschließen, einzelnen oder allen Geschäftsführern
und/oder einzelnen oder allen Gesellschaftern Befreiung von dem Verbot
zu erteilen, zu der Gesellschaft auf deren Tätigkeitsgebiet im Sinne
des § 2 des Gesellschaftsvertrages in Wettbewerb zu treten.
Eine derartige Befreiung beschränkt sich allein auf die Wettbewerbstätigkeit
und lässt die hiervon betroffenen sonstigen Treuepflichten als Gesellschafter
oder Geschäftsführer der Gesellschaft den (Mit-)Gesellschaftern
und der Gesellschaft gegenüber unberührt.
-
Ein von
der Beschlussfassung betroffener Gesellschafter hat bei der Abstimmung über
die Erteilung der Befreiung von dem Wettbewerbsverbot kein
Stimmrecht, es sei denn,
er ist Alleingesellschafter.
(Änderungen behalten wir uns vor)
|